Neues zum nachehelichen Unterhalt

Das Bundesgericht befasst sich im Ende 2020 ergangenen Entscheid (5A_907/2018) mit dem nachehelichen Unterhalt. Künftig soll bei der Frage, ob überhaupt nachehelicher Unterhalt geschuldet sein soll, der kritischen Prüfung der konkreten Lebensprägung mehr Gewicht zukommen.

SACHVERHALT

Der Ehemann (Jahrgang 1963) und die Ehefrau (Jahrgang 1960) schlossen ihre Ehe im Jahre 2004. Die Ehe blieb kinderlos. Nach der per August 2012 erfolgten Trennung überwies der Ehemann bis August 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'500.00. Danach stellte er die Zahlungen ein und kündigte die zur Verfügung gestellte Kreditkarte. Hierauf leitete die Ehefrau am 4. September 2013 ein Eheschutzverfahren ein, worauf das Bezirksgericht Landquart den Ehemann zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 4'500.00 ab September 2013 verpflichtete. Am 5. August 2014 erhob der Ehemann beim Bezirksgericht Landquart die Scheidungsklage.

Mit Entscheid vom 18. November 2015 schied das Bezirksgericht die Ehe und verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 4'500.00 bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters der Ehefrau. Ferner regelte es die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und verpflichtete den Ehemann zu einer Zahlung aus Güterrecht von CHF 25'574.35. Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 27. August 2018 ab. Gegen dieses Urteil reichte der Ehemann sodann am 2. November 2018 beim Bundesgericht Beschwerde ein.

 

ERWÄGUNGEN DES BUNDESGERICHTS

Als Hauptstreitpunkt verblieb der nacheheliche Unterhalt. Hierbei richtete sich der Fokus auf die Frage, ob bei einer acht Jahren dauernden Ehe unter Würdigung der speziellen Lebensverhältnisse der Ehegatten überhaupt von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden konnte.

Während der Ehe arbeitete der Ehemann bei einer international tätigen Unternehmung und leistete seine Arbeitseinsätze ausschliesslich im Ausland. Da die Ehefrau während der ganzen Ehe ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, führten die Eheleute getrennte Haushalte. Während der Ehemann im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachging, kam er für den autonom geführten Haushalt und die übrigen Lebenshaltungskosten der Ehefrau in der Schweiz auf. Die Ehefrau selbst ging in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach und besorgte keinen gemeinsamen Haushalt.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Ehemannes bezüglich des nachehelichen Unterhaltes schliesslich gut und entschied, dass der Ehefrau in entsprechender Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen wird. Hierbei hielt es in einem obiter dictum fest, dass es nicht angehe, die Ehe zu einer Lebensversicherung zu degradieren, zumal die Beschwerdegegnerin überhaupt nichts unternommen habe, um eine eigentliche Ehe zu führen.

 

DIE KONKRETE LEBENSPRÄGUNG ALS RELATIVIERENDER FAKTOR

Das Bundesgericht unternahm eine nicht leicht zu deutende Relativierung der nachehelichen Unterhaltspflicht. Hierbei stechen vor allem zwei Punkte hervor: Die vermehrt kritische Prüfung der konkreten Lebensprägung und deren Berücksichtigung bei der Bemessung der Dauer des Unterhaltsanspruches.

Nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Vermutung, dass eine Ehe nach zehn Jahren Dauer oder bei gemeinsamen Kindern als lebensprägend einzustufen ist. Als Rahmen dient hierbei die Zeit zwischen Eheschluss und faktischer Trennung. Nur in Ausnahmefällen kann auch die Zeit eines vorehelichen Zusammenlebens bis zu einem gewissen Grad berücksichtigt werden. So namentlich bei einem längeren, «lebensprägenden» Konkubinat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der eine Partner auf eine eigene «ausserhäusliche Entfaltung» verzichtet hat, was für sich betrachtet eine im Rahmen der (vor-)ehelichen Solidarität erfolgte Leistung darstellt. Diese kann darin bestehen, den anderen vollumfänglich zu unterstützen und dessen wirtschaftliches Fortkommen entscheidend zu fördern, zu ermöglichen oder um die gemeinsamen Kinder aus dem Konkubinat, bzw. diejenigen des anderen Partners, zu betreuen.

Der nacheheliche Unterhalt fusst demnach in seinem Grundgedanken primär nicht auf einer Art Schadenersatzgedanken, sondern wird mit der «nachehelichen Solidarität» begründet. Basierend auf dieser Denkweise, hat sich der nacheheliche Unterhalt daran zu orientieren, was die konkrete Ehe gekennzeichnet hat und welche jeweiligen Leistungen der Ehepartner während dieser am Familienunterhalt erbracht wurden. So leistet in einer Ehe mit klassischer Rollenverteilung der arbeitstätige Ehegatte den finanziellen Unterhalt der Familie, währenddessen der Hausgatte den Haushalt und die Kinderbetreuung-und Erziehung besorgt. Nicht immer einfach gestaltet sich aber die Bewertung der Qualität und Quantität ebendieser Leistungen, insbesondere in Bezug auf deren Äquivalenz. Namentlich in modernen Familienverhältnissen mit Kindern aus früheren Partnerschaften und/oder beidseitiger Berufstätigkeit fällt das Ermitteln und Qualifizieren der während der Ehe erbrachten Leistungen nicht immer leicht.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen nicht einem «Kippschalter» gleich erfolgen dürfe, sondern einer einzelfallbezogenen Beurteilung auf drei Ebenen unterzogen werden müsse.

  • Es solle eine kritische Prüfung der Lebensprägung erfolgen. Diese dürfe mithin nicht einfach anhand der Anzahl zusammengelebter Jahre pauschal angenommen werden.
  • Es gelte weiter zu beachten, dass selbst die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führe. Es müssten immer auch die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten mitberücksichtigt werden.
  • Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Art. 125 Abs. 1 ZGB von einem «angemessenem» Unterhalt spreche, womit eine Limitierung des Unterhaltsanspruchs in zeitlicher Hinsicht einher gehe.

 

FAZIT

Mit dem Entscheid, das Merkmal der konkreten Lebensprägung vermehrt kritisch und einzelfallbezogen zu würdigen, relativiert das Bundesgericht den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wiederholt. Nebenbei hält es zudem fest, dass es nicht dem Sinn der Ehe entspreche, diese zu einer Lebensversicherung zu «degradieren». Selbst das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht automatisch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dieser ist sodann auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt.

Die einzelfallbezogene Beurteilung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt kann zwar zu angemessenen Lösungen führen, liefert aber auch viel Diskussionspotenzial. Es ist davon auszugehen, dass dieser Bundesgerichtsentscheid namentlich beim Vorliegen von modernen Familienverhältnissen zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen wird. Denn insbesondere bei diesen dürfte nicht immer einfach zu qualifizieren sein, wie die während der Ehe erbrachten jeweiligen Leistungen der Ehepartner zu würdigen sind. Hierbei besteht immer die Gefahr einer moralischen Wertung durch das Gericht.

 

Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, so steht Ihnen unsere auf Familienrecht spezialisierte Advokatin, Martina de Roche, gerne zur Verfügung.